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OLG Frankfurt, 06.11.2008 - 2 Ausl A 106/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 15 Abs 2 IRG
Auslieferungshaft: Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Ruanda - Wolters Kluwer
Auslieferungshaft: Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Ruanda
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IRG § 15; IRG § 83a
Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Ruanda - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Ruanda
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - 3 B 9.10
Einzelfall eines nicht gegebenen Anspruchs auf Zulassung einer Ausnahme von der …
Zum einen hatten das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschlüsse vom 6. November 2008 - 2 Ausl A 175/07 und 2 Ausl A 106/08 - beide juris) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 1 AK 68/08 - juris) die Zulässigkeit der Auslieferung nach Ruanda - unter Hinweis auf entsprechende Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda - verneint, weil die Rechtsstaatlichkeit eines in Ruanda geführten Strafverfahrens nicht gewährleistet sei (…OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 6. November 2008, a.a.O., Rn. 2 bzw. Rn. 2 f.; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 8. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 7 f.). - OLG Karlsruhe, 08.12.2008 - 1 AK 68/08
Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei voraussichtlicher Unzulässigkeit der …
Aufgrund dieser Entscheidung der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda vom 08.10.2008, welche eine über den dort zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Aussage enthält und der sich der Senat anschließt, ist vom Bestehen eines Auslieferungshindernisses auszugehen, ohne dass es jedenfalls im vorliegenden Haftverfahren eigener Ermittlungen des Senats hierzu bedürfte (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Auslieferung nach Ruanda: OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 06.11.2008 - 2 Ausl. A 175/07 und 2 Ausl. A 106/08).